Die 18. Artenschutzkonferenz in Genf -

                            Die Neuerungen in Bezug auf Schildkröten


Vom 17. August bis 28. August 2019 fand die 18. Vertragsstaatenkonferenz CITES in Genf statt, um über den internationalen Handeln mit gefährdeten frei lebenden Tieren und Pflanzen zu beratschlagen. Der Artenschutzkonferenz lagen 56 Vorschläge zur Listung von Tier- und Pflanzenarten vor. Zum Abschluss der Konferenz konnte sich die Staatengemeinschaft auf einige wichtige Handelsbeschränkungen und -verbote einigen. So wurde z. B. der Lockerung von Elfenbein und Nashornhorn entgegengetreten, die gefährdete Giraffe wurde in Anhang II gelistet.

Für uns Schildkrötenhalter dürfte die Heraufstufung von vier Schildkrötenarten von Anhang II in Anhang I von Interesse sein, für die bislang nur ein Herkunftsnachweis erforderlich war.

Dies betrifft zwei Arten der Scharnierschildkröte, nämlich die Zentralvietnamesische Scharnierschildkröte, auch unter Bourett`s-Scharnierschildkröte (Cuora bouretti) bekannt und die Südvietnamesische Scharnierschildkröte (Cuora picturata); ferner die Annam-Sumpfschildkröte (Mauremys annamensis), wobei diese Schildkröten eher selten in privater Hand gehalten werden dürften. Es betrifft aber auch die bei Privathaltern häufiger anzutreffenden Sternschildkröten (Geochelone elegans) und die Spaltenschildkröten (Malacochersus tornieri). Für diese Tiere muss künftig bei einer Vermarktung eine EG-Bescheinigung (vormals CITES-Bescheinigung) vorhanden sein. Außerdem müssen diese Tiere mittels Mikrochip-Transponder oder wahlweise einer Fotodokumentation gekennzeichnet werden.

Wenn Sie folglich Halter einer der vorgenannten Schildkrötenart sind, sollten Sie sich möglichst umgehend mit dem für Sie zuständigen Amt (Untere Naturschutzbehörde oder Untere Landschaftsbehörde Ihres Kreises/Ihrer Stadt) bei dem Ihre Tiere bislang gemeldet sind, in Verbindung setzen und vor Ort das weitere Vorgehen abklären, insbesondere der Erhalt und die Voraussetzungen für die Erlangung der EG-Bescheinigung und der erforderlichen Kennzeichnung (Transponder oder Fotodokumentation).

Bitte bedenken Sie, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt. Als Halter von streng geschützten Tieren sind Sie verpflichtet, sich über Neuerungen des Schutzstatus kundig zu machen. Deshalb erwarten Sie nicht, dass Ihre Behörde sich bei Ihnen meldet, werden Sie tätig!

 

Liebe Schildkrötenfreunde, 

 

aus gegebenem Anlass möchten wir euch über einen Beschluss der Europäischen Union unterrichten. 

Bereits zum 1. Januar 2015 trat eine Verordnung der Europäischen Union Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten in Kraft.

 

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32014R1143&from=DE

 

Ziel dieser Verordnung ist es, dass invasiv eingeführte Arten nicht mehr in der Europäischen Union weiter verbreitet werden dürfen. Bislang lag eine entsprechende Liste betroffener Tier- und Pflanzenarten nicht vor, so dass die Verordnung keine Auswirkungen für uns Tierhalter hatte. 

Dies hat sich nunmehr geändert! Mit Folgen für die Halter von Schmuckschildkröten! 

Diese Liste liegt vor und ist ab 01.08.2016 in der Europäischen Union bindend.

 

Insgesamt umfasst die Liste derzeit 37 Pflanzen- und Tierarten.

 

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2016.189.01.0004.01.DEU&toc=OJ:L:2016:189:FULL 

 

Gelistet wurden neben div. anderen Tierarten allerdings die Schmuckschildkrötenarten (lat. Trachemys scripta) 

 

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 sind somit ab dem 1. August 2016 die Anschaffung, Haltung, Vermehrung und Weitergabe von Schmuckschildkröten verboten! 

 

Für Halter von Schmuckschildkröten ergeben sich hierdurch erhebliche Konsequenzen. 

Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 gilt für im Privatbesitz gehaltenen Schmuckschildkröten, dass die Tiere, die vor dem 01.08.2016 im Besitz waren, bis zu ihrem Lebensende weiter gepflegt werden dürfen, wenn der Halter versichert, dass er mit den Tieren nicht züchtet und dass die Tiere ausbruchssicher untergebracht sind.

Eine Verpflichtung zur Meldung dieser Tiere bei der zuständigen Behörde besteht noch nicht, diese könnte noch kommen.

Allerdings empfiehlt es sich bereits jetzt, dass jeder Halter von Schmuckschildkröten, der seine Tiere weiterhin pflegen möchte, diese vorsorglich bis zum 31.07.2016 bei seinem zuständigen Amt meldet. So kann er auf jeden Fall nachweisen, dass die Tiere bereits vor dem 01.08.2016 angeschafft wurden. 

Ab diesem Tag ist es auch nicht mehr möglich, eine Schmuckschildkröte zu vermitteln. Schmuckschildkröten müssen in Einrichtungen gem. Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 untergebracht werden. Ob dies Tierheime und Auffangstationen sein werden, und was dann mit diesen Tieren passieren wird, muss man abwarten. Im Zweifel empfiehlt es sich, sich an die zuständige Meldebehörde zu wenden. 

Der Privathalter (auch der privat engagierte Tierschützer mit einer Notaufnahmestelle für Wasserschildkröten) darf ab dem 01.08.2016 keine neue Schmuckschildkröte, also weder Fundtier, Abgabetier noch gezüchtetes und gekauftes Tier aufnehmen.

 

Bitte beachtet dies, und informiert ggf. von dieser Neuerung betroffene Schildkrötenhalter!